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3 Beiträge aus dem Gebiet "Steuerberaterrecht"
19.09.2006 | Steuerberaterrecht |
3. Haftungskonzentration Bei Beschränkung der Haftung auf ein einzelnes Sozietätsmitglied (welches die Angelegenheit bearbeitet) ist zu beachten, dass - der Berufsangehörige, der haften soll, namentlich genannt wird - und zusätzlich eine vom Auftraggeber unterzeichnete Zustimmungserklärung zu dieser Beschränkung vorliegt. Muster: „Hiermit erkläre ich, Fritz Meier, mich damit einverstanden, dass die Haftung für steuerliche Angelegenheiten auf Herrn StB Werner Müller (ggf. für arbeitsrechtliche Angelegenheiten auf RA Gisela Schmitz) beschränkt wird.“ Ort, Datum Unterschrift Mandant Achtung: Diese Urkunde darf nur die Zustimmungserklärung, nicht aber weitere Regelungen enthalten. Hinsichtlich der Mindestversicherungssumme von zz. 250.000 € ergibt sich die Konsequenz, dass diese nur dann erhöht werden muss, wenn von der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung über AAB Gebrauch gemacht werden soll. Selbstverständlich kann auch bei Beschränkung der Haftung auf einzelne Sozietätsmitglieder die Haftungssumme ihrerseits wiederum begrenzt werden, wie vorstehend beschrieben. Diese verschiedenen Haftungsbegrenzungen dürfen aber nicht in einer Urkunde zusammengefasst werden. Für Partnerschaften gilt die Haftungsbeschränkung auf den handelnden Partner gem. § 8 Abs. 2 PartGG von Gesetzes wegen. 4. Ausschluss der Haftung für telefonische Auskünfte Unwirksam ist der beliebte Hinweis in der Fußleiste von Geschäftspapieren: „Telefonische Auskünfte ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich.“ Der Mandant nimmt dies allenfalls zur Kenntnis, ohne aber sein Einverständnis zu erklären. 5. Haftungsbegrenzung bei Großschäden Soweit das Haftungsrisiko einzelner Mandate die Versicherungssumme von beispielsweise 1 Mio. € für den Berater erkennbar übersteigt, ist er verpflichtet, die betreffenden Mandanten hierauf ausdrücklich anzusprechen und für diese Gefahr, dass nämlich im Schadensfall die Versicherungssumme zur Abdeckung des gesamten Schadens nicht ausreichen könnte, eine Regelung zu treffen. Diese Regelungspflicht ergibt sich einmal aus der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) und zum anderen – was hier entscheidend ist – als Pflicht aus dem Mandatsvertrag, deren schuldhafte Verletzung den Berater der Gefahr einer Haftung wegen des die Versicherungssumme übersteigenden Differenzbetrages mit seinem persönlichen Vermögen aussetzt. Hier besteht die Möglichkeit, mit dem Berufshaftpflichtversicherer eine auf das einzelne Mandat bezogene Versicherungssumme (z.B. 5 Mio. €) zu vereinbaren, wobei auch festgelegt werden sollte, wer die damit verbundene Zusatzprämie trägt, der Mandant allein oder – fairer – Berater und Mandant je zur Hälfte. Muster: „Die Parteien stimmen darin überein, dass das mit dem Mandat verbundene Schadensrisiko 1 Mio. €, nicht aber 5 Mio. € übersteigen kann. Der Berater wird eine entsprechende mandatsbezogene Zusatz-Berufshaftpflicht-versicherung abschließen. Die damit verbundene Zusatzprämie tragen die Parteien je zur Hälfte.“ Ort, Datum Unterschrift Mandant Unbedenklich ist auch der bewusste Verzicht auf eine mandatsbezogene Höherversicherung, der allerdings genau dokumentiert werden sollte. Muster: „Die Parteien stimmen darin überein, dass das mit dem Mandat verbundene Schadensrisiko 1 Mio. € übersteigen kann. Der Berater hat auf die Möglichkeit, eine mandatsbezogene Zusatz-Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Zusatzprämie abzuschließen, hingewiesen. Hiervon macht der Mandant keinen Gebrauch.“ Ort, Datum Unterschrift Mandant 6. Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten Der StB ist haftungsrechtlich nicht allein seinem Auftraggeber verantwortlich. Er kann auch von Dritten in Anspruch genommen werden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Bescheinigung (früher bezeichnet als Abschluss- und Prüfungsvermerke) zu Jahresabschlüssen Vermögensdispositionen getroffen und dadurch Schäden erlitten haben. Aus diesem Grund sollte jeder Abschluss mit einem deutlichen Hinweis darauf versehen werden, dass für diesen Abschluss nur bis zu einem Betrag von beispielsweise 1 Mio. € gehaftet wird und diese Haftungsbeschränkung auch im Verhältnis zu Dritten gilt. Eine absolute Sicherheit ist damit für den Berater aber keineswegs verbunden. Nicht allein bei einer „frisierten“ Bilanz (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S. des § 826 BGB), wofür es auch keinen Versicherungsschutz gibt, der Berater also mit seinem Vermögen haftet, ist eine Haftungsbegrenzung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn der Berater bei der Bilanzerstellung allgemein gültige berufliche Standards grob verletzt. Allenfalls seinem Auftraggeber gegenüber kann er die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließen, nicht aber gegenüber Dritten, mit denen kein Vertragsverhältnis besteht.
12.06.2006 | Steuerberaterrecht |
2. Einbeziehung von AAB in den Mandatsvertrag Zur Einbeziehung von AAB in den Mandatsvertrag bedarf es einer vertraglichen Abrede. Deren Eigenart besteht darin, dass – im Gegensatz zur Individualvereinbarung (vgl. oben) – die AAB nicht inhaltlich ausgehandelt werden müssen, sondern lediglich ihre Geltung vereinbart wird (§ 305 Abs. 2 BGB). Die sog. Einbeziehungsvereinbarung setzt voraus, dass 1. der Verwender der AAB (Berater) ausdrücklich darauf hinweist, dass er dem Mandatsvertrag seine AAB zu Grunde legen möchte, 2. der Berater dem Mandanten die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der AAB Kenntnis zu nehmen, und 3. der Mandant sein Einverständnis mit der Geltung der AAB des Beraters erklärt; dies ist auch schlüssig möglich, wenn Hinweis (1) und Möglichkeit der Kenntnisnahme (2) dem Vertragsschluss vorangehen. Am besten übergibt der Berater seine AAB bei Vertragsschluss gegen Quittung. Muster: „Ich bestätige, dass Herr StB Werner Müller mich darauf hingewiesen hat, dass dem Auftragsverhältnis seine AAB zu Grunde liegen. Ein Exemplar der AAB habe ich erhalten." Ort, Datum Unterschrift Mandant Wichting ist, dass der Berater auf seine AAB bei Vertragsschuss hinweist und nicht erst bei Erfüllung der geschuldeten Leistung (unzureichend: Übergabe mit der Bilanz; deutlicher Hinweis auf AAB, insbesondere Haftungsbegrenzung, in Bilanz gleichwohl ratsam als Drittschadensklausel; dazu später). Nicht ausreichend wäre ein dem Vertragsschluss nachfolgendes Bestätigungsschreiben (anders: im kaufmännischen Verkehr). Möglich ist aber rückwirkende Einbeziehung der AAB des Beraters in den Mandatsvertrag bei ausdrücklicher Einverständniserklärung des Mandanten. Muster: „Herr StB Werner Müller hat mich darauf hingewiesen, dass dem Auftragsverhältnis seine AAB zu Grunde liegen und diese auch für laufende Angelegenheiten gelten. Ich bestätige den Erhalt eines Exemplars der AAB und bin mit dieser Regelung einverstanden." Ort, Datum Unterschrift Mandant Möglich ist auch eine Haftungsbegrenzung bereits bestehender Mandatsverhältnisse für die Zukunft, etwa durch Vereinbarung anlässlich einer Bilanzbesprechung (mit Aushändigung der AAB gegen Quittung, siehe oben Muster zu Ziff. 3) oder (allerdings weniger beweiskräftig) durch Mandantenrundschreiben. Muster: „Die für den Fall eines Berufsversehens gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung habe ich für alle Mandanten auf 1 Mio. € erhöht. Zugleich teile ich mit, dass meine persönliche Haftung auf diesen Betrag begrenzt ist, ich also für einen evtl. 1 Mio. € übersteigenden Schaden nicht aufkommen werde. Ich nehme an, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind. Anderenfalls bitte ich, sich mit mir innerhalb der nächsten vier Wochen in Verbindung zu setzen." Ort, Datum Unterschrift Mandant Der Beitrag wird im September 2006 fortgesetzt.
14.03.2006 | Steuerberaterrecht |
1. Begrenzung der Haftung auf die Versicherungssumme Übersteigt die Höhe des Schadens die vereinbarte Versicherungssumme (Mindestversicherungssumme gegenwärtig gem. § 52 Abs. 1 DVStB: 250.000 €), haftet der StB für den darüber hinausgehenden Betrag mit seinem Privatvermögen. Es empfiehlt sich daher, mit allen Mandanten eine Begrenzung der Haftung auf die Versicherungssumme zu vereinbaren. Gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist eine Begrenzung möglich durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Höhe der Mindestversicherungssumme. Muster: „Hiermit erkläre ich, Fritz Meier, mich damit einverstanden, dass die Haftung meines StB Werner Müller auf Ersatz eines fahrlässig verursachen Schadens auf 250.000 € begrenzt wird.“ Ort, Datum Unterschrift Mandant Achtung: Bei dieser Vereinbarung muss es sich um eine sog. Individualabrede handeln, d.h. sie muss mit dem Mandanten nicht nur ausdrücklich besprochen, sondern ausgehandelt (und anschließend schriftlich fixiert) werden (siehe unten). Zur Frage, welche Kriterien an eine Individualvereinbarung zu stellen sind, damit sie rechtlich Bestand hat, ist eine sehr umfangreiche Rechtsprechung ergangen. Hiernach genügt es nicht, dass der Mandant über die Tragweite der vorformulierten Klauseln belehrt worden ist; er muss vielmehr die reale (und im Konfliktfall nachweisbare) Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Dazu muss der Berater den (gesetzesfremden) Kerngehalt seiner Klauseln ernsthaft zur Disposition stellen und dem Mandanten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Die an die Rechtsgültigkeit von Individualvereinbarungen gestellten Anforderungen sind hoch und in der Praxis kompliziert; sie erweisen sich als ausgesprochen tückisch. Es empfiehlt sich daher, unbedingt von der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) Gebrauch zu machen und für diesen sicheren Weg die mit der Erhöhung der Versicherungssumme auf 1 Mio. € verbundene höhere Prämie in Kauf zu nehmen. Im Einzelnen: Durch AAB ist eine Begrenzung auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme, also auf gegenwärtig 1.000.000 € möglich (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Überlegung, dass mit dem Vierfachen der Mindestversicherungssumme der Mandant normalerweise ausreichend geschützt ist, so dass es keines Rückgriffs auf §§ 305 ff BGB bedarf. Muster: „Der Anspruch des Auftraggebers gegen den StB auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist auf 1.000.000 € begrenzt.“ Wichtig: In den AAB muss der Betrag, auf den die Haftung begrenzt ist, eingetragen werden (im DWS-Vertragsmuster bei Nr. 5 „Haftung“). Wurde die Versicherungssumme auf 1 Mio. € erhöht, so ist dieser Betrag einzusetzen, bei höheren Versicherungssummen entsprechend der höhere Betrag. Der Beitrag wird im Juni 2006 fortgesetzt.
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