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08.03.2010 | Arbeitsrecht
Für viele Arbeitsvertragsparteien ist Kurzarbeit seit längerem Alltag. Aus Sicht des Arbeitgebers ist sie häufig das letzte Mittel vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen und für die betroffenen Arbeitnehmer oft ebenso die „letzte Rettung“ vor der Arbeitslosigkeit. Zwei Irrtümer im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzarbeit sind weit verbreitet. Auf Arbeitgeberseite herrscht oft die Meinung vor, Kurzarbeit könne qua Direktionsrecht, also auch gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers durchgesetzt werden. Das ist mitnichten der Fall. Fehlt es an einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, kann Kurzarbeit individuell nur einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung, kollektiv nur durch eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung durchgesetzt werden. Arbeitnehmer wähnen sich bei laufender Kurzarbeit oft gegen jede Art betriebsbedingter Kündigung geschützt. Auch das ist nicht der Fall. So können beispielsweise in der Kurzarbeitsperiode durchgeführte Rationalisierungsmaßnahmen unter Umständen schon bei laufender Kurzarbeit dauerhaft den Beschäftigungsbedarf für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern reduzieren oder gar beseitigen. Dann war der Arbeitsausfall nicht mehr nur vorübergehend, sondern endgültig. Eine betriebsbedingte Kündigung ist in diesem Fall begründet.
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