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15.03.2012 | Arbeitsrecht
Auf den ersten Blick ein „Langweiler“, ist die Personalakte im Konfliktfall u.U. auch ein Archiv überraschender oder unappetitlicher Fundsachen. Anders als das Beamtenrecht regelt das Arbeitsrecht fast nichts. So findet sich der individualrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme eher überraschend im Betriebsverfassungsrecht. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Personalakten durch den Arbeitgeber gibt es nicht. Führt er sie, hat er freilich durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung konkretisierte Grundsätze zu beachten. Das entscheidende Aufnahmekriterium ist, ob die zur Akte genommenen Unterlagen und Dokumente für das konkrete Arbeitsverhältnis maßgeblich und erforderlich sind. Das ist stets dann der Fall, wenn sie das im Arbeitsvertrag im Einzelnen geregelte Arbeitsverhältnis gestalten und im Laufe der Zeit modifizieren, etwa in Gestalt von Qualifizierungsmaßnahmen, Versetzungen, Beurteilungen, aber auch in Form von Beschwerden oder Abmahnungen. Schwierige Abwägungs- und Abgrenzungsprobleme können dann entstehen, wenn Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen sind. Der Arbeitnehmer kann jederzeit, auch während der Arbeitszeit, Einsicht verlangen. Er darf auch Kopien einzelner Unterlagen fertigen oder fertigen lassen und Dritte, einen Betriebsrat oder den Anwalt seines Vertrauens, hinzuziehen. Anspruch auf Herausgabe der Personalakte hat der Arbeitnehmer nicht.
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