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26.05.2004 | Familienrecht
Der BGH hatte in einer viel beachteten Entscheidung vom 11.02.04 (XII ZR 265/02) die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu beurteilen, in welchem die bereits verheirateten Parteien zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen sowie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichteten. Das OLG hatte den Ehevertrag als unwirksam angesehen. Der BGH hat klargestellt, dass es den Ehegatten grundsätzlich frei steht, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich ist als vorweggenommener Altersunterhalt anzusehen und steht auf gleicher Stufe wie dieser. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung. Die Überprüfung der Eheverträge erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird überprüft, ob der Ehevertrag nach einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts sittenwidrig ist. Dies wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen. In einem zweiten Schritt ist im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigen in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Tatrichter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Übrigens: Im Hinblick auf den Güterstand bedeutet dies für Unternehmer, dass sie im Wege der Gütertrennung ihren Betrieb und die Arbeitsplätze auch künftig aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung heraushalten können. Indes bedarf es dort sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, ob nicht der Gütertrennung eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in diesem Sinne vorzuziehen ist. Denn diese ist erbrechtlich wie erbschaftsteuerlich günstiger. Die Gütertrennung vergrößert zum einen die gesetzlichen Erbteile der Kinder und damit auch deren beim Tod des Unternehmers sofort fällige Pflichtteilsansprüche. Andererseits verschärft sie die Erbschaftsteuerbelastung, weil der steuerfreie Zugewinnausgleich der überlebenden Unternehmersgattin entfällt. Insbesondere Unternehmer, die ehe- und erbvertraglich Gütertrennung mit einem so genannten "Berliner Testament" kombiniert haben, sollten sich dringend über eine Nachbesserung der Vereinbarungen beraten lassen.
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