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29.11.2011 | Familienrecht
Laut aktueller BGH-Rechtsprechung kann Unterhalt selbst dann noch zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden, wenn er vor langer Zeit vereinbart wurde und die Ehegatten das Rentenalter erreicht haben.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Chefarzt und eine technische Assistentin 16 Jahre lang verheiratet waren. Die Ehefrau war größtenteils nicht oder nur geringfügig berufstätig. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Anlässlich der Scheidung im Jahre 1985 verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM an die damals 43-jährige Ehefrau. Als diese im Jahre 2006 das Rentenalter erreichte, verlangte der Ehemann, den Altersunterhalt herabzusetzen und zeitlich zu befristen.
Damit hatte er Erfolg! Der Ehemann schuldet nach der Reform Unterhalt nur noch bis zu dem Betrag, den die Ehefrau ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigener Berufstätigkeit erzielen könnte. Im Rentenalter kommt es darauf an, ob die bezogene Rente den Betrag erreicht, den die Ehefrau ohne die Ehe in ihrem erlernten Beruf als technische Assistentin als Alterseinkommen hätte erwirtschaften können. Unterhalt muss also nur in Höhe der Differenz zwischen diesem Maximalbetrag und der tatsächlich bezogenen Rente bezahlt werden. Im entschiedenen Fall ergab sich rechnerisch kein Anspruch mehr, weil die Ehefrau aus dem bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich eine höhere Rente erhielt, als sie jemals aus eigener Kraft hätte erwerben können.
Anders als früher sind in solchen Fällen auch Befristungen möglich. Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen kann sich also selbst in Altfällen und im Rentenalter niemand mehr auf lebenslangen Unterhalt verlassen.
Für den langjährig Unterhaltspflichtigen kann sich eine rechtliche Überprüfung durchaus lohnen.
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