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24.09.2004 | Steuerrecht
Alle gewerblichen Vermieter betrifft das BMF-Schreiben vom 29.01.04 zum Thema "Ordnungsgemäße Rechnungen". Danach gilt dann, wenn über die laufenden Mieten keine gesonderten Rechnungen erteilt werden, dass die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung sich aus dem Mietvertrag selbst ergeben müssen. Dabei ist bei ordentlich gestalteten Verträgen schon bisher das Entgelt, die darauf entfallende Umsatzsteuer und der Umsatzsteuersatz gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen nun aber noch die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers und eine einmalige Nummer zur Individualisierung des Vertrages (z.B. Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer). Da der konkrete Zeitraum, über den sich die Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht im Vertrag angegeben werden kann, ist es ausreichend, wenn sich dieser Zeitraum aus dem Zahlungsbeleg, also beispielsweise dem Überweisungsauftrag oder dem Kontoauszug, ergibt. Zur Leistungsbestimmung wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger, also dem Vermieter, ausgestellt wird. In allen vor dem 01.01.04 abgeschlossenen Verträgen ist es unschädlich, wenn die individualisierende fortlaufende Nummer nicht enthalten ist. Ab 01.01.04 müssen aber die Verträge um eine einmalige Nummer ergänzt werden. Zahlungsbelege müssen dagegen keine gesonderte fortlaufende Nummer enthalten. Die Steuernummer bzw. Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens muss ebenfalls erst in allen Verträgen, die ab 01.01.04 geschlossen wurden, enthalten sein. Ändert sie sich, muss dies dem Vertragspartner in geeigneter Weise mitgeteilt werden. Auf Zahlungsbelegen muss sie nicht angegeben werden.
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