
Willkommen
Unsere Sozietät besteht seit 1992. Sie berät und vertritt Mandanten an den Standorten Freiburg und Budapest. In Freiburg bieten wir Beratungskompetenz auch in grenzüberschreitenden Fragen. In Budapest unterstützen wir unsere Klienten in Kooperation mit ortsansässigen Spezialisten bei der Suche nach geeigneten Standorten, beraten sie bei Unternehmensgründungen, Joint-Ventures und anderen Kooperationsformen.
Unsere Spezialisierung spiegelt sich in Zusatzqualifikationen,
Fachveröffentlichungen und Vorträgen wieder. Den für Ihre Fragestellung qualifizierten Rechtsanwalt finden Sie, indem Sie das betreffende Rechtsgebiet anklicken.
Ständige Kooperationen bestehen in Deutschland mit den Rechtsanwälten Müller-Hof, Karlsruhe, und in der Schweiz mit den Rechtsanwälten Furer & Karrer, Basel, sowie Bill, Isenegger, Ackermann, Zürich.
Referenzen
"... fachlich breit angelegte Kanzlei, die in ihren Spezialgebieten einen guten Ruf genießt." (Kanzleien in Deutschland, Nomos Verlag, 2009)
LInks zu kooperationen
aktuell
Steuerberater darf neben Berufsbezeichnung nicht Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen!
Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.08.2012 (Az.: 4 U 90/12) auf eine Klage der Rechtsanwaltssozietät Jehle – Láng – Meier Rudolph - Köberle entschieden.
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, war früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter am Finanzgericht tätig und führt im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater den Zusatz «Vorsitzender Richter a.D.». Mit der Klage wurde vom Beklagten die Unterlassung der Führung dieses Zusatzes begehrt, da sie irreführend sei. Das Landgericht Freiburg hatte die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung hat das OLG Karlsruhe den Beklagten zur Unterlassung mit der Begründung verurteilt, gemäß § 43 Abs. 2 StBerG sei die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft seien im beruflichen Verkehr unzulässig. Der Zusatz «Vorsitzender Richter a.D.» stelle keine «weitere Berufsbezeichnung» im Sinne dieses Gesetzes dar und sei auch nicht amtlich verliehen. Die zutreffende Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten sei vielmehr «Richter». Der Zusatz «Vorsitzender Richter a.D.» sei außerdem mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft wie zum Beispiel «Regierungsdirektor a.D.» vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig. Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
26.03.2013 | Arbeitsrecht |
26.03.2013 | Arbeitsrecht |
26.03.2013 | Gesellschaftsrecht |
03.12.2012 | Arbeitsrecht |
03.12.2012 | Erbrecht |
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